Satzung des „Evangelischen Schulvereins Pockau-Lengefeld e. V.“

Präambel

Die ganzheitliche, freie Entfaltung von Kindern und Jugendlichen zu lebensfrohen und lebenstüchtigen Menschen ist zentrales Ziel des Vereins. Es gründet sich insbesondere auf Artikel 101 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Dort heißt es: “Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, sozialem Handeln und zu freiheitlich demokratischer Haltung zu erziehen.“ Dieses Ziel soll auf Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des neuen Testaments überliefert ist, und der sich daraus ergebenden Werte und Normen in einer christlichen Schulgemeinschaft erreicht werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Evangelischer Schulverein Pockau-Lengefeld e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Pockau-Lengefeld und ist beim zuständigen Gericht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein stellt sich die Gründung und Trägerschaft von evangelischen Schulen als Ersatzschulen entsprechend der gesetzlichen Regelung des Freistaates Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland, vornehmlich auf dem Gebiet der Stadt Pockau-Lengefeld, zur Aufgabe.
  2. Ergänzend dazu kann der Verein die Trägerschaft von Horten, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen übernehmen oder diese Einrichtungen gründen.
  3. Die Einrichtungen des Vereins stehen grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen, insbesondere unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer Herkunft, offen.
  4. Für die Bildung und Erziehung von Kindern stellen das Evangelium von Jesus Christus und die sich daraus ergebenden Werte und Normen eine tragfähige und realistische Grundlage dar. In einer vom Verein verantworteten Einrichtung geht es daher nicht allein um Wissensvermittlung und Betreuung, sondern in besonderer Weise um die Vermittlung der ethischen Werte des Evangeliums. Daher richtet sich die Arbeit an reformpädagogischen Ansätzen der Montessori-Pädagogik und an den Grundsätzen für Evangelische Schulen in Sachsen aus.
  5. Im Interesse der gemeinsamen Verantwortung für die Entwicklung des Kindes werden die Eltern in die Arbeit einbezogen. Die Zusammenarbeit mit Kirchgemeinden, diakonischen Einrichtungen und anderen Institutionen und Einrichtungen ist Bestandteil der Arbeit und erweitert die Lernorte für die Kinder.
  6. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann er hauptamtlich Mitarbeitende anstellen. Die Mitarbeitenden sollen einer christlichen Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland ist. Begründete Ausnahmen sind zulässig, jedoch nicht bei leitenden Mitarbeitenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern und die Grundlagen seiner Arbeit wahren.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn er durch den Beitritt wesentliche Vereinsinteressen gefährdet sieht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  5. Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Ein Mitglied, das den Grundlagen und der Zielsetzung des Vereins zuwider handelt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Wirksamwerden des Ausschlusses ist der Betroffene zu hören. Unterwirft er sich dem Ausschluss nicht, so entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung bleiben alle Mitgliedsrechte bestehen. Bei der Abstimmung über den Ausschluss ist der Betroffene nicht stimmberechtigt.
  7. Weiterhin kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge oder Umlagen im Rückstand ist. Zwischen der zweiten Mahnung und dem Ausschluss muss eine Frist von mindestens 6 Wochen liegen.
  8. Durch die Mitgliederversammlung können Regelungen zu Fördermitgliedschaften getroffen werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder in sonstiger Textform (z. B. per Email) einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.
  3. Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder,
    2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    3. die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstellenden Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Festlegung des Vereinsbeitrages,
    6. die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied und die Beschwerde über einen Ausschluss aus dem Verein,
    7. Satzungsänderungen und
    8. die Auflösung des Vereins.
  6. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  7. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  8. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  10. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern. Davon werden 5 Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Die gewählten Vorstandsmitglieder können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer der Amtszeit in den Vorstand berufen.
    Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam bestellt ist.
  2. Die Vorstandsmitglieder einschließlich der ggf. berufenen Mitglieder müssen mehrheitlich einer christlichen Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland ist.
  3. Hauptamtlich Mitarbeitende des Vereins können nicht im Vorstand sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine solche Tätigkeit, scheidet es aus dem Vorstand aus.
  4. Sofern ein Geschäftsführer eingesetzt wird, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann weitere Mitarbeitende mit beratender Stimme zuziehen.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
    – einen Vorsitzenden,
    – einen stellvertretenden Vorsitzenden,
    – einen Schatzmeister und
    – einen Schriftführer.
    Weitere (gewählte oder berufene) Vorstandsmitglieder fungieren als Beisitzer.
  6. Sofern ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt wird, können diesem die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden. Die Besetzung der entsprechenden Funktionen entfällt dann.
  7. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Diese finden nach Bedarf, mindestens jedoch 4 mal jährlich, statt. Der Vorstand ist weiterhin einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins entsprechend der Beschlüsse und allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  2. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
    1. die Erstellung des Wirtschaftsplanes (einschließlich des Investitions- und Stellenplanes) für das kommende Haushaltsjahr,
    2. die Erstellung des Jahresabschlusses,
    3. ggf. die Berufung eines hauptamtlichen Geschäftsführers und die Bestimmung seines Aufgabenkreises,
    4. Ankauf, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten,
    5. die Eröffnung, Übernahme oder Übertragung von Einrichtungen,
    6. die Anstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden,
    7. den Ausschluss von Mitgliedern und
    8. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen. Er legt den übertragenen Aufgabenkreis schriftlich fest.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes entsprechend § 8 Nr. 2 Buchstaben d.), e.), f.) – soweit leitende Mitarbeitende betreffend, g.) und h.) können nicht auf den Geschäftsführer übertragen werden.

§ 10 Vermögensanspruch

  1. Die Mitglieder des Vereins sowie die Vorstandsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf den Ertrag seines Vermögens.
  2. Soweit Mitglieder und Vorstandsmitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins beschließen, dass Mitglieder und Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatz in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung erhalten. Die steuerlichen Bestimmungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund besonderer Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 11 Gesetzliche Vertretung des Vereins

  1. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Dabei sind die gesetzlichen Vertreter an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.
  2. Sofern ein Geschäftsführer gemäß § 9 dieser Satzung bestellt ist, kann dieser durch den Vorstand als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB eingesetzt werden.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß § 6 Nr. 7 erfolgen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, nehmen die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich diese Aufgaben wahr.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst, fällt das Vermögen des Vereins im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall seines Zweckes an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Vorrangig sollen die Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung gefördert werden.

Pockau-Lengefeld, den 19.3. 2018

Michael Escher, Vorsitzender

Thomas Friedemann, stellv. Vorsitzender